Barrierefreiplan Natur - Gesetzliche Grundlagen in Deutschland und ihre Bedeutung für Großschutzgebiete

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Gesetzliche Grundlagen in Deutschland und ihre Bedeutung für Großschutzgebiete

Abbildung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen

Ab Mitte der 90er Jahre sind auch in Deutschland gesetzliche Regelungen zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Frauen und Männer entstanden, die als Basis eines MMP zu berücksichtigen sind. So heißt es seit 1994 in Artikel 3 Absatz 3, Satz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Artikel 118 a der Bayerischen Verfassung legt fest: „Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“

Auf Grundlage der Verfassungstexte sind dann einzelgesetzliche Regelungen entstanden: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf Bundesebene vom 1. Mai 2002 und das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003. Beide definieren wortgleich den Begriff „Barrierefreiheit“ (siehe dazu auch 1.5). In den Artikeln 9 ff des BayBGG werden Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern zur Gleichstellung und Barrierefreiheit verpflichtet. Mit dem BayBGG wurde gleichzeitig auch die Bayerische Bauordnung geändert, die einen neugefassten Artikel 51 „Barrierefreies Bauen“ erhielt.

Bereits im Jahr 2001 hat der Bayerische Landtag (Drucksache 14/8286) zur Verbesserung der Kommunikation von hörgeschädigten und gehörlosen Menschen beschlossen, bei Neubau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen staatlicher Gebäude, in die Lautsprecheranlagen fest installiert werden, grundsätzlich Induktionsanlagen für Hörbehinderte mit einzubauen.

Da die Nationalparkverwaltung des NP Berchtesgaden (NPV) unmittelbar dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unterstellt ist, gelten alle Verpflichtungen zur Barrierefreiheit auch für die NPV und ihre Arbeit.

Aus der Tatsache, dass Naturschutz Ländersache ist und die meisten Bundesländer ebenfalls entsprechende Landesgleichstellungsgesetze verabschiedet haben, ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit für die Großschutzgebiete in fast allen Bundesländern.